Der Schulelternbeirat

 

Die gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat, der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt. Ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren werden aus dessen Mitte eine Vorsitzende/ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sowie nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder gewählt.

Der Schulelternbeirat wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. An den Sitzungen nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Stellvertretung teil. Sie unterrichten den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Mitglieder der Schülervertretung hinzugezogen werden.

Zu den Aufgaben des Schulelternbeirates gehören unter anderem die Zustimmung zum Schulprogramm, zu Grundsätzen für Hausaufgaben und Klassenarbeiten oder zu Grundsätzen für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote. Hinzu kommen Anhörungsrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. In seiner Arbeit wird der Schulelternbeirat von den Kreis- und Stadtelternbeiräten unterstützt.

 

Rechtliche Grundlagen: Hessisches Schulgesetz §§ 100-120

Schulkonferenz

   

Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Entscheidungsgremium von Lehrern und Eltern. Sie besteht aus Vertretern des Schulelternbeirats und Vertretern des Lehrerkollegiums. Die Schulleitung führt den Vorsitz. Die Mitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Unterschied zu Schulelternbeirat und zur Gesamtkonferenz beraten, diskutieren und entscheiden in der Schulkonferenz Eltern und Lehrkräfte gemeinsam über zentrale Fragen der Schule.

 

Die Schulkonferenz berät und entscheidet z.B. über:

  • das Schulproramm
  • Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  • Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei Schulveranstaltungen
  • die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe
  • die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit, etc.

 

Mitglieder der Schulkonferenz sind jeweils mit der Hälfte der Sitze Lehrkräfte und die Gruppe Eltern / Schüler sowie der Schulleiter. In der Regel sind es mindestens 11 und höchstens 25 Personen. Wählbar für die Schulkonferenz sind alle Eltern, das heißt es ist keine Voraussetzung das Amt eines Klassenelternbeirats o. ä. zu begleiten.

 

Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung mindestens einmal im Schulhalbjahr (außerhalb der Unterirchtszeit i. d. R. nach 17 Uhr) einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag einer der in der Schulkonferenz vertretenen Personengruppe ist sie unverzüglich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände einzuberufen.

 

Rechtliche Grundlagen: Hessisches Schulgesetz, §§ 128 -132, Konferenzordnung §§ 1-16

Gesamtkonferenz

 

Die Gesamtkonferenz beschließt über pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht die Schulkonferenz dafür zuständig ist. Sie entscheidet z. B. über

  • Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrkräften
  • Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisation der Schule
  • Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen,
  • Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung
  • Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden

 

Vor Entscheidungen der Schulkonferenz ist die Gesamtkonferenz anzuhören. Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge unterbreiten, die bei der nächsten Konferenz beraten werden müssen.

 

Der Gesamtkonferenz gehören alle Lehrkräfte sowie alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen der Schule und der Schulleiter an. Außerdem können mit beratender Stimme bis zu 5 Vertreter des Schulelternbeirats, die Mitglieder der Schulkonferenz, sonstige Bedienstete der Schule sowie ein oder mehrere Schulaufsichtsbeamte daran teilnehmen.

 

Rechtliche Grundlagen: Hessisches Schulgesetz, §133, Konferenzordnung, §§17-36

Klassenkonferenz

 

Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einer Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

Versetzungen, Zeugnisse und Abschlüsse
Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schüler
Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler
Umfang und gleichmäßige Verteilung von Hausaufgagen und Lernerfolgskontrollen
Koordination der Arbeit der Fachlehrerinnen und fächerübergreifender Unterrichtsveranstaltungen
Angelegenheiten der Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schüler
sowie Lehrkräften sowie die Einzelheiten der Mitarbeit von Eltern im Unterricht oder bei sonstigen Veranstaltungen.

 

Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrkräften einer Klasse sowie die in der Klasse tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen. Den Vorsitz hat i. d. R. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 

 

Werden in der Klassenkonferenz über

 

Zeugnisnoten und Versetzungsfragen
Personalangelegenheiten der Lehrkräfte oder
Ordnungsmaßnahmen


besprochen oder entschieden, ist die Teilnahme von Eltern und Schülern jedoch ausgeschlossen.

 

Die Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleitung einberufen.

 

Wird über pädagogische Maßnahmen beraten, dürfen Eltern- oder Schülervertreter nicht ausgeschlossen werden. Beschwerden über pädagogische Maßnahmen werden allerdings nicht in einer Klassenkonferenz entschieden (die Entscheidung trifft die Schulleitung oder die Schulaufsichtsbehörde). 

 

Rechtliche Grundlagen: Hessisches Schulgesetz §§ 110 Abs. 6, 122 Abs. 5, 135, Konferenzordnung § 37

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